ACHTUNG, NICHT MEHR AKTUELL!
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Vereinssatzung
Karate-Schule Bad Säckingen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1 Der Verein „Karate-Schule Bad Säckingen e.V.“ mit Sitz in Bad Säckingen verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen.
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1 Der Verein hat den Zweck, den Karatesport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verwendet etwaige Überschüsse zu satzungsmässigen Zwecken.
3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied kann jeder gut beleumundete Karate-Freund werden.
2 Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3 Personen, die sich im besonderen Masse Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung mit ¾ Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4 Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven Mitglieder.
5 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Alle Mitglieder, die die Prüfung zum 9. Kyu (weisser Gurt) abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt in der Mitgliedervollversammlung.
2 Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3 Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandene Auslagen.
4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
6 Für die Mitglieder der Karate-Schule Bad Säckingen e.V. sind die für Einzelmitglieder einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Karate Verbandes Baden-Württemberg direkt verbindlich.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
2 Die Mitgliedschaft gilt jeweils für die Dauer eines halben Jahres und verlängert sich um jeweils ein halbes Jahr, wenn nicht vor Ablauf der Frist der Austritt erklärt wird.
3 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
4 Die Austrittserklärung hat schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Schluss der halbjährlichen Frist einzuhalten.
5 Der Ausschluss kann erfolgen
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist (schriftlich),
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoss gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens in- und ausserhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens.
6 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
7 Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
8 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag undÜbungsleiter-Aufwandsentschädigung
1 Aufnahmegebühr, sowie Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung nach den jeweiligen Umständen festgelegt.
2 Die Zahlungsweise wird vom Vorstand festgelegt.
3 Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr, sowie den Betrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden, oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
a.) Übungsleiter-Aufwandsentschädigung
wird intern durch den Vorstand, nach § 8 Abs. 6, geregelt.
§ 7 Organe des Vereins
1 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem technischen Leiter
f) dem Jugendwart
g) der Frauenbeauftragten.
2 Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäss gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
5 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
6 Über Spesen und Auslagenerstattung bei Trainern und Vorstandsmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Frauenbeauftragte wird von den weiblichen Mitgliedern ab 16 Jahren gewählt. Wählbar ist jedes weibliche Mitglied ab 18 Jahren. Die Frauenbeauftragte wurde 2007 für 1 Jahr gewählt. Ab 2008 wird Sie wie die anderen Vorstandsmitglieder für 2 Jahre gewählt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst am Anfang des Jahres durch den Vorstand einzuberufen.
2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestents 2 Wochen schriftlich einzuladen.
3 Der Vorstand kann auch jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 1 Woche einzuladen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassen- und Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderung und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
e) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3 Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, sowie nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim. Ist nur jeweils ein Kandidat vorgeschlagen, kann die Wahl durch Zuruf geschehen.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
1 Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 13 Satzungsänderung
1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
2 Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller erschienenen Mitglieder.
§ 14 Vermögen
1 Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschliesslich zur Erreichung von Vereinszwecken verwendet.
2 Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2 Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3 Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
§ 16 Inkrafttreten
1 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.03.2007 angenommen und beschlossen. Sie ersetzt die Fassung vom 23.10.2001.