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Trainingsbeginn am 25 Januar 2022

Liebe Karatefreunde,


Das Training startet wieder ab 25. Januar.

Trainingszeiten wie vor den Ferien:


Dienstag


17.45 bis 18.45 Uhr: Kids 9. Kyu (Weiß- bis Gelbgurt)

17.45 bis 18.45 Uhr: Anfänger-Kids ab sechs Jahren, die noch keine Prüfung hatten

18.45 bis 19.45 Uhr: Kids ab 6. Kyu (Grüngurt)

19.45 bis 21 Uhr: Jugendliche und Erwachsene ab 8. Kyu (Gelbgurt bis Dan)


Donnerstag


18.45 bis 19.45 Uhr Kindertraining und Kids ab 6. Kyu (Grüngurt)

19.45 bis 21 Uhr: Katatraining bei Walter Strässle


WICHTIG: Es gelten folgende Coronaregeln für die Teilnahme am Training


Alarmstufe II: In geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für ehrenamtlich Tätige wie Trainerinnen und Trainer. Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Weitere Ausnahmen bei 2G+. Im Innen- und im Außenbereich gilt eine Personenbegrenzung von einer Person pro zehn Quadratmeter allgemein zugänglicher Fläche.


Ausnahmen von der Testpflicht bei 2G+:


Geboosterte Personen, also genesene und geimpfte Personen, die ihre Auffrischimpfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G+ ausgenommen. Dies gilt unmittelbar nach der Booster-Impfung, es gibt dabei keine 14-Tage-Frist wie bei der Grundimmunisierung.

Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigen Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

Ausnahmen von der Testpflicht zu 2G+


Ausnahmen von der strengeren Testpflicht:

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot sind:


Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.

Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.


Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.


Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule, müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft drei Mal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufen ebenfalls von 2G beziehungsweise 2G+ ausgenommen. Die Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.


Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.


Erhalten bleibt für alle weiter die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form. Das heißt, sie gilt in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Auch die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.


Viele Grüsse


Euer Vorstand

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