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Jugendordnung der Karate-Schule Bad-Säckingen e.V.
 

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

1 Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Karateschule Bad Säckingen e.V.

Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereines bis zum vollendeten 18.Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereines.

 

§ 2 Ziele

1 Die Jugendabteilung des Vereines gibt den jugendlichen Mitgliedern Hilfe bei Ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

 

§ 3 Aufgaben

1 Aufgaben sind insbesondere

· Ausbildung in der Sportart Karate nach dem Shotokan -Stil- Beteiligung und Durchführung von Wettkämpfen

· Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.

· Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.

· Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

 

§ 4 Organe

1 Organe der Jugendabteilung sind

· der Vereinsjugendausschuss

· die Vereinsjugendversammlung

 

§ 5 Vereinsjugendversammlung

1 Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Vereins. Stimm-berechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach §1 bis zum vollendetem 18. Lebensjahr.

2 Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a.

· Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung

· Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

· Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung

· Entlastung des Vereinsjugendausschusses

· Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses

3 Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereines zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

4 Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungspflicht von 2 Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimm-berechtigten - beschlussfähig.
Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

 

§ 6 Vereinsjugendausschuss

1 Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

dem/der Jugendleiter/in - (bei der Wahl mindestens 18 Jahre)

dem/der Stellvertreter/in - ( desgl. mindestens 18 Jahre)

dem/der Jugendkassenwart/in - ( desgl. mindestens 16 Jahre)

zwei Beisitzern/innen - ( desgl. mindestens 14 Jahre)

2 Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende(r) des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

3 Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

4 Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

5 Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschuss ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.

6 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

7 Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§ 7 Jugendkasse

1 Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

2 Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen

1 Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 9 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

1 Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder bestätigt werden.

2 Sie tritt mit der Bestätigung durch die Hauptversammlung am 29. Februar 2008 in Kraft.

 

Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Hauptversammlung.

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